Version vom 01.01.2024
1. Geltungsbereich & Vertragsabschluss
1.1. Michael Stangl (im Folgenden auch „Agentur“ genannt) erbringt Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen ihm als Einzelunternehmer und Kund:innen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen bzw. Organisationen anwendbar (B2B).
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.3. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit Kund:innen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.4. Änderungen der AGB werden Kund:innen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn Kund:innen den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widersprechen; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln werden Kund:innen in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
1.7. Zusammenarbeit und Vertragsabwicklung finden auf Deutsch statt.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten von Kund:innen & Interoperabilität
2.1. Michael Stangl erbringt Kreativ- und Beratungsleistungen im Rahmen einer Werbeagentur mit Schwerpunkt auf Content Strategie, Content Produktion (Text, Grafiken, Animationen, Videoschnitt), Content für Social Media und Employer Branding, Webdesign (inkl. Suchmaschinen-Optimierung) sowie Grafik- und Videodesign.
2.2. Der Umfang sowie Zeitraum der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, einer Auftragsbestätigung durch die Agentur, einem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“) oder einem von der Agentur übermittelten Angebot, dass von Kund:innen bestätigt wird. In all diesen Fällen kommt ein Vertragsverhältnis zustande. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des von Kund:innen vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.3. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von den Kund:innen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang bei Kund:innen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als von Kund:innen genehmigt.
2.4. Kund:innen werden der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie werden die Agentur über alle Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Kund:innen tragen den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.5. Kund:innen sind weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und zu garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zu Kund:innen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so halten Kund:innen die Agentur schad- und klaglos; sie:er hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Kund:innen verpflichten sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Kund:innen stellen der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
2.6. Die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen der Agentur und Kund:innen erfolgt vorwiegend im virtuellen Raum – grundsätzlich via E-Mail, über Instant-Messaging-Dienste wie Slack, Microsoft Team, oä. und zusätzlich mit Tools wie Google Suite, Trello, Dropbox, etc.
3. Konzept- & Ideenschutz
Hat ein:e potentielle:r Kund:in die Agentur eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten potenzielle Kund:innen und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2. Potenzielle Kund:innen erkennen an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, wenn diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist den potentiellen Kund:innen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen – auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5. Ein potentielle:r Kund:in verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6. Ist ein:e potentielle:r Kund:in der Meinung, dass ihr:ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat sie:er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur den potentiellen Kund:innen eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von Kund:innen verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8. Potentielle Kund:innen können sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen von Kund:innen, letztere nach vorheriger Information an Kund:innen. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die von Kund:innen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, haben Kund:innen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5. Termine
5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
5.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dauern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate an, sind Kund:innen und Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so können Kund:innen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Kund:innen wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Vorzeitige Auflösung
6.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die Kund:innen zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
b) Kund:innen – trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen – gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstoßen.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität von Kund:innen bestehen und diese:r auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
6.2. Kund:innen sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur – trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes – gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Vertrag verstößt.
6.3. Eine vorzeitige Auflösung hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 12.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind von den Kund:innen zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur Kund:innen auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von Kund:innen genehmigt, wenn diese:r nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von Auftraggeber:innen von vornherein als genehmigt.
7.5. Wenn Kund:innen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, sind die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, haben Kund:innen der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmer:inne:n der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwerben Kund:innen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Honorar ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig, falls nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich auf das von der Agentur bekanntgegebenen Geschäftskonto.
8.2. Bei Zahlungsverzug von Kund:innen gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichten sich die Kund:innen für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen – wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind – zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsbeistandes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges von Kund:innen kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6. Kund:innen sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung durch Kund:innen wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. Eigentumsrecht & Urheberrecht
9.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte) oder einzelner Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Kund:innen erwerben durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzen Kund:innen bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
9.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch Kund:innen oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – falls die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheber:innen zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Das bedeutet, ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ haben Auftraggeber:innen keinen Rechtsanspruch darauf.
9.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und den Urheber:innen eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
9.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
9.6. Kund:innen haften der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
10. Geheimhaltung & Datenschutz
10.1. Kund:innen und Agentur verpflichten sich, über alle ihnen bekannten oder bekanntwerdenden geschäftlichen oder betrieblichen Angelegenheiten des anderen – natürlich auch über das Ende eines Auftragsverhältnisses hinaus – strengstes Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere auch für elektronisch verarbeitete Informationen und Daten.
10.2. Die aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der Website unter www.michael-stangl.at/datenschutz abrufbar.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf Urheber:innen hinzuweisen, ohne dass Kund:innen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs von Kund:innen dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zu Kund:innen bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1. Kund:innen haben allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht Kund:innen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei Kund:innen der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen Kund:innen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es Auftraggeber:innen, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf eigenen Kosten durchzuführen.
12.3. Es obliegt auch den Auftraggeber:inne:n, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber den Kund:innen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese Kund:innen vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Kund:innen sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden von Kund:innen ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit haben Geschädigte zu beweisen. Falls die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen Kund:innen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten von Kund:innen oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; Kund:innen haben die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3. Schadensersatzansprüche von Kund:innen verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und den Kund:innen unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in 1070 Wien, Österreich.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und Kund:innen ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, Kund:innen an deren allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
erstellt auf Basis der Vorlage der WKO / Fachgruppe Werbung & Marktkommunikation