Barrierefreie Websites: Das musst du wissen

Inklusion sollte nicht nur im persönlichen Umgang, sondern auch im digitalen Raum eine Selbstverständlichkeit sein. Auf Initiative der Europäischen Union (Barrierefreiheitsrichtlinie aus 2019) tritt in Österreich im Sommer 2025 das digitale Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Ich habe die wesentlichen Punkte zusammengefasst, einige hilfreiche Links und räume mit zwei Mythen zu dem Thema auf.

Die wichtigsten Fakten

Das Gesetz regelt vor allem den Umgang mit Produkten, Waren und Dienstleistungen – dazu gehören auch Websites, auf denen „Dienstleistungen im elektrischen Geschäftsverkehr“ angeboten werden. Wie die Wirtschaftskammer Österreich schreibt, sind „alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber:innen im Kontext mit B2C-Geschäften“ betroffen. Private Websites oder Blogs gehören also nicht dazu.

Die Ausnahmen zum BaFG

Bist du wirklich betroffen und musst du mit Strafen rechnen, wenn deine Website nicht barrierefrei verfügbar ist? Nicht unbedingt, denn das Gesetz gilt für diese Unternehmen nicht – wenn beides zutrifft:

Team

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden

Umsatz

Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme weniger als 2 Millionen Euro jährlich

Trotzdem kann es sich auszahlen (und ist unsere Verantwortung) sich mit dem Thema zu beschäftigen. Denn digitale Barrierefreiheit ist einfacher, als es klingen mag.

Anforderungen an barrierefreie Webseiten

Was soll eine barrierefreie Website können? Die grundlegende Idee ist, die Informationen allen User:innen zur Verfügung zu stellen. Etwa durch

  • Vorlese-Funktionen,
  • Möglichkeiten der individuellen Seitenanpassungen (Kontrast, Schriftgröße, Hintergründe, Farben, etc.),
  • Einfache oder Leichte Sprache,
  • Kontaktmöglichkeiten für Hilfestellungen
  • und vieles mehr

Diese Aufzählung gibt dir einen ersten Eindruck, was möglich ist und was wir mitdenken sollten. Für die Barrierefreiheit im Web gibt es ohnehin einen internationalen Standard, der vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurde.

WCAG: Die Web Content Accessibility Guidelines

Die von W3C definierten Web Content Accessibility Guidelines gelten als Mindeststandards und werden regelmäßig überarbeitet. Diese Guidelines folgen den vier Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

Wahrnehmbarkeit

Einfach zu sehen

Bedienbarkeit

Einfach zu nutzen

Verständlichkeit

Einfach zu verstehen

Robustheit

Starke Technologie

Im Detail sind 13 Richtlinien beschrieben – von Anpassbarkeit des Contents, der einfachen Navigation auf der Seite über die Lesbarkeit bis hin zur maximalen Kompatibilität des Web-Angebots. Einiges davon (wie etwa eine klare Struktur der Site mit Überschriften und Hierarchien oder Alternativ-Texte bei Bildern) kennen wir bereits aus dem SEO und sollte ohnehin selbstverständlich sein.

Zusätzlich werden die einzelnen Punkte anhand ihrer Wichtigkeit bewertet:

  • A: „Must have“
  • AA: „Should have“
  • AAA: „Good to have“

In Österreich unterstützt das TÜV Austria und zertifiziert mit dem Web Accessibility Certificate Austria (kurz WACA) barrierefreie Websites. Nach einem erfolgreichen Audit werden die Seiten mit dem WACA Zertifikat in Gold, Silber oder Bronze gekennzeichnet.

Zwei Mythen zur Barrierefreiheit von Websites

Schon vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) gab viele Unwahrheiten, Hysterie und Geschäftemachereien. Daher möchte ich rund um die Barrierefreiheit gleich mit zwei häufigen Mythen aufräumen.

Mythos 1: Die Regeln gelten für alle Websites

Das ist ganz klar falsch: Im Gesetz sind die Anwendungsbereiche sowie Ausnahmen eindeutig geregelt. Zwar trifft es viele Website-Betreiber:innen, doch werden schlussendlich viele unter die Grenze der Dienstleister-Kleinstunternehmen fallen.

Selbst ohne gesetzliche Verpflichtung ist es sinnvoll sich mit der Barrierefreiheit auseinanderzusetzen. Es ist unsere gesellschaftliche Verantwortung, Schranken abzureißen und Inklusion zu fördern – dies kann in weiterer Folge wirtschaftliche Vorteile bringen.

Mythos 2: Bei Vergehen winkt eine 80.000-Euro-Strafe

Die größte Angstmacherei wird mit der möglichen Strafe gemacht. Im Gesetz ist zwar ein Strafausmaß von bis zu € 80.000 festgeschrieben. Doch dazu wird es nicht kommen:

  • Die 80.000 Euro sind der Höchstbetrag – bei groben Verstößen und das trotz vorangegangener Abmahnung und Aufforderung zur Behebung.
  • Denn: Die zuständige Behörde (Sozialministeriumsservice) geht nach dem Prinzip „Beraten vor Strafen“ vor. Keinesfalls flattert sofort ein Brief mit einer Strafe ins Haus. Sollte die Behörde von selbst auf grobe Fehler aufmerksam werden – oder jemand anderer sie darauf hinweisen – würde sie zuerst mit dir Kontakt aufnehmen, dich aufklären und dir eine Deadline zur Umsetzung geben. Gestraft wird später.

Bei der Datenschutzgrundverordnung ist viel über Strafen geredet worden. Nichts davon ist jemals eingetreten – denn zuerst wird die zuständige Behörde nachfragen und dich zur Nachbesserung auffordern. Genauso wird es bei der digitalen Barrierefreiheit aussehen.

Zum Abschluss noch einige nützliche externe Dokumente, Checklisten und Downloads:

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